VEREINSSTATUTEN HEART & ART UKRAINE
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Heart & Art Ukraine» besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
2. Zweck
Der Verein bezweckt
a) Initiativen, Projekte und dergleichen im Bereich Gesundheit und Bildung in der Schweiz und/oder in Polen, in der Ukraine resp. in weiteren Krisengebieten zu fördern und unterstützen;
b) Gesundheitszentren, Therapien und Schulen insbesondere in Polen, in der Ukraine und gegebenenfalls in weiteren Krisengebieten zu fördern und unterstützen;
c) den Zugang von Flüchtlingen zu medizinischer Versorgung, Medikamenten, Therapien und Bildung in der Schweiz und/oder in Polen, in der Ukraine resp. in weiteren Krisengebieten zu fördern und unterstützen;
d) die Vermittlung von Bildung, Traumatherapie und medizinischer Hilfe in der Schweiz und/oder in Polen, in der Ukraine, resp. in weiteren Krisengebieten zu fördern und unterstützen.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
a) Mitgliederbeiträge;
b) Erlös aus Vereinsaktivitäten (z.B. Lunches);
c) Spenden und Zuwendungen aller Art;
d) gegebenenfalls Subventionen von öffentlichen Stellen.
4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31.12. 2026.
5. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 1’000 pro Kalenderjahr. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
6. Austritt und Ausschluss aus Verein, Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
Der Vereinsaustritt ist jeweils per 31. Dezember möglich. Das Austrittsschreiben muss spätestens bis zum 30. November beim Vorstand eingegangen sein.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen, welche endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch
a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung;
b) der Vorstand.
8. Die Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand statt.
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tagen im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen. Einladungen per E-Mail sind zulässig.
Traktandierungsanträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung müssen bis spätestens 20 Tage vor der Vereinsversammlung bei dem Präsidenten/der Präsidentin eingetroffen sein.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.
Die Vereinsversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
c) Genehmigung der Jahresrechnung;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder;
f) Kenntnisnahme des Jahresbudgets;
g) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms;
h) Änderung der Statuten;
i) Entscheid über angefochtene Vorstandsbeschlüsse betreffend Ausschluss von Mitgliedern;
j) Entscheid über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Eine Vereinsversammlung kann mit Telefonkonferenz, Videokonferenz oder vergleichbaren technologischen Einrichtungen abgehalten werden.
Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium;
b) Vizepräsidium;
c) Sekretariat.
Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Er kann Reglemente erlassen und Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Eine Kumulation mit einer Vorstandsfunktion ist nicht zulässig.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) sowie per Telefonkonferenz, Videokonferenz oder anderen vergleichbaren technologischen Einrichtungen gültig.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
10. Zeichnungsberechtigung
Jedes Vorstandsmitglied hat Kollektivunterschrift zu zweien für den Verein.
11. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.
13. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 7. Mai 2025 angenommen und sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Zürich, 7. Mai 2025